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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Fassung 01.02.2020

Wir liefern zu nachstehenden Bedingungen:

 

a) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen.

b) Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

c) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Alle Informationen und Daten, die zu einer schnellen und rationellen Auftragsabwicklung notwendig sind, werden auf Datenträgern erfasst und gespeichert.

d) Die Noel Humann Metalltechnik ist nicht der direkte Vertragspartner, sondern lediglich der Vermittler und Dienstleister für den Handwerksbetrieb. Der Vertrag wird zwischen dem Kunden und dem Handwerksbetrieb geschlossen. 

 

1. Annahmebedingungen. 

Die Hereinnahme von Aufträgen erfolgen nur zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf mitübersandte Einkaufsbedingungen gilt nicht als Annahme solcher Bedingungen. Einkaufsbedingungen sind ausnahmsweise nur dann bindend, wenn wir dieses ausdrücklich bestätigt haben.

 

2. Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Veränderungen, die der technischen Entwicklung angepasst sind, behalten wir uns vor. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

b) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

c) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.


3. Lieferung

Alle Lieferungen erfolgen ab Betriebsgelände Noel Humann Metalltechnik, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung zur Baustelle versteht sich unter der Voraussetzung von normal befahrbaren Straßen und Zuwegungen bis an die Baustelle. Zuwegungen bis an die Baustelle und sofortiger Entladung durch den Empfänger. Die Abladung hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Kunden in genügender Zahl zu stellenden Arbeitskräften zu erfolgen. Eine Beförderung der Ware in den Bau wird von uns nicht vorgenommen.

 

4. Gefahrübergang.

a) Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt für den Käufer über.

b) Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache, auch beim Versendungskauf, erst mit der Übergabe der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf Käufer über.

c) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

 

5. Lieferzeiten.

a) Ausdrücklich vereinbarte und als solche gesondert bestätigte Lieferzeiten sind für beide Teile bindend, jedoch bedingen Vertragsänderungen eine neue Vereinbarung. Von uns nicht zu vertretende Umstände, z.B. höhere Gewalt, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist beliefern wollen.

b) Der Kunde ist zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet.

c) Bei Abrufaufträgen hat der Abruf in angemessener Frist, mindestens jedoch 4 Wochen vor Liefertermin, durch den Kunden zu erfolgen.

d) Bei Lieferverzug, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Kunde die in diesem Abschnitt geregelten Rechte; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur zu, wenn uns Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

 

6. Eigentumsvorbehalt.

a) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

c) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Ebenso ein etwaiger Insolvenzantrag, sowie die Eröffnung eines solchen Verfahrens gleichgültig, ob der Antrag vom Kunden oder einem anderen Gläubiger gestellt wurde.

d) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz b) und c) dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

e) Ein Eigentumserwerb des Unternehmers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Unternehmer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Unternehmer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen zu verarbeitenden Waren zur Zeit der Bearbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

f) Die Forderungen des Unternehmers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragsabschluss zwischen Unternehmer und uns an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient uns zur Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Käuferpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

g) Der Unternehmer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß a) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Unternehmer nicht berechtigt.

h) Der Unternehmer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Unternehmers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Unternehmer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

i) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum der Vorbehaltsware auf den Unternehmer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Unternehmer zustehen. Wir sind verpflichtet, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrent Verhältnis eine Freigabe nur für Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

j) Die Ware ist bis zur vollen Bezahlung zu lagern und als unser Eigentum kenntlich zu machen. Der Unternehmer hat die gem. Ziffer 6 unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

 

7. Montageleistungen.

Im Falle der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen oder anderer dem Werkvertragsrecht unterliegenden Leistungen durch uns, finden auf das jeweilige Vertragsverhältnis die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung. Für nicht von uns verursachte Schäden durch eingebaute versteckte Baumängel kann keine Haftung übernommen werden. Vorher nicht bekannte Erschwernisse werden zusätzlich nach Aufwand berechnet zu unseren am Tage der Montage gültigen Sätzen. Versorgungsleitungen müssen vorher bekannt gegeben werden.

a) Nach Lieferung der Ware geht das Risiko für Diebstahl und Beschädigung auf den Besteller über, auch wenn die Ware noch nicht montiert worden ist.

b) Kann die Ware bei Eintreffen unseres Montagepersonals durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, nicht montiert werden, so ist der Besteller verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt zu erstatten.

c) Sind Montagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Montagemöglichkeiten voraus. Putz-, Fliesen-, Stemm-, Schlosser-, Schweiß- und Elektroarbeiten, die Gestellung von Gerüsten u. a. gehören nicht zu unseren Montagepflichten und werden jeweils gesondert berechnet.

d) Sind Demontagekosten vereinbarungsgemäß im Preis enthalten, setzt dies normale Demontagemöglichkeiten voraus. Die Demontage und Neuverlegung von Innenfensterbänken gehört nicht zu solchen Demontagearbeiten, sie kann jedoch von uns gegen besondere Berechnung übernommen werden.

e) Wir haften nicht für die Beschädigung von Fensterbänken, die bei den Montagen von Fenstern angepasst werden müssen, ebenso von Fliesen-, Putz- und Mauerwerk.

f) Der Besteller haftet für eine jederzeit unbehinderte Montagemöglichkeit und für das Vorhandensein eines Elektro-Stromanschlusses (mindestens 20 Amp. abgesichert und in einer Entfernung von höchstens 30 m von der jeweiligen Montagestelle).

g) Montierte Zargen, Anker und Blendrahmen müssen sofort nach der Montage ordnungsgemäß angeputzt werden. Anderenfalls entfällt unsere Gewährleistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Montage nicht von uns durchgeführt wird.

h) Maler- und Tapezierarbeiten sind grundsätzlich bauseitig zu leisten.

8. Zahlungsbedingungen.

a) Der angebotene Kaufpreis ist befristet bis 4 Wochen ab Datum des Angebotes.

b) Alle Zahlungen sind auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen. Unsere Vertreter und Verkaufsmitarbeiter sind zum Inkasso nur gegen Vorlage einer von uns erteilten Inkasso-Vollmacht berechtigt. Wir sind nicht verpflichtet, andere Zahlungen anzuerkennen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Zahlung gilt erst mit Einlösung der Zahlungsmittel durch den Bezogenen. Gegenforderungen berechtigen den Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

c) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum den Kaufpreis in voller Höhe des Rechnungsbetrages ohne Abzug von Skonto oder andere Abzüge eintreffend auf unserem Konto zu zahlen. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

d) Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszins zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

9. Lieferqualität.

Die Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen, Ausfall, Farbe, Firmen-Logos, bleiben vorbehalten und geben keinen Grund zu Beanstandungen.

 

10. Beanstandungen, Mängelrügen und Haftung.

 

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang, schriftlich mitzuteilen. Bei Transportschäden sowie Verlust von Werkstücken und Zubehörteilen muss sofort eine Tatbestandsaufnahme erfolgen. Art und Umfang der Beschädigungen müssen unverzüglich dem Absender gemeldet werden. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.

Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast, bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache. Sämtliche Waren müssen vor dem Einbau geprüft werden. Waren mit offensichtlichen Mängeln, unvollständiger oder unrichtiger Lieferung dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von uns eingebaut werden. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung von Beanstandungen und Mängelrügen gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

 

11. Gewährleistung.

a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

b) Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

d) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom

Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

e) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungspflicht ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Leistet der Unternehmer seinerseits an einen Kunden hat er dies bei Auftragserteilung anzugeben, so dass die gesetzlichen Regelungen innerhalb der Lieferkette bestehen, anderenfalls wird vermutet, dass die Lieferung für den Gewerbebetrieb selbst erfolgt. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 10 dieser Bestimmung).

f) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

12. Haftungsbeschränkungen.

a) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

b) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

c) Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

13. Rückgaberecht.

Bei Rückgaben von Waren, die von uns nicht zu vertreten sind, berechnen wir für Rücktransport der Ware, Verwaltungsaufwand und eventuelle Wiederaufbereitungsarbeiten 50 % des Warenwertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden oder eine Wertminderung sei nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale.

 

14. Erfüllungsort. 

Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Northeim.

 

15. Schlussbestimmungen.

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

b) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Northeim. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

 

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